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Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Polizeibeamten, der unechte Gebührenquittungen hergestellt, eingesetzt und die dadurch erlangten Gelder für sich verwendet hat, aus dem Dienst entfernt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl aus dem Jahre 2016 wurde gegen den Beamten, der bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, wegen des Vorwurfs der Untreue in einem Fall und der
Das Verwaltungsgericht Trier kam zu dem Schluss, dass der
Da die Verwaltung in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen sei, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich sei, habe der
Durch die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten und deren Aufbewahrung außerhalb der Diensträume habe er alsdann abermals ein persönlichkeitsimmanentes Defizit aufgezeigt, welches sich bereits in den vorangegangenen Disziplinarverfahren aus den Jahren 2009 und 2012 gezeigt habe. Er habe sich die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen im unteren Bereich des Maßnahmenkatalogs jedoch eindeutig nicht zur Warnung gereichen lassen. Insgesamt habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 25384
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