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Liefert ein Polizeibeamter eingenommene Verwarnungsgelder nicht ab, so kann dies eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB darstellen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass die Abführung der Gelder durch den Dienstherrn nicht kontrolliert wird. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Mai 2015 bis Januar 2018 hatte ein Verkehrspolizist Verwarnungsgelder in Höhe von über 13.000 € nicht bei seiner Dienststelle abgegeben, sondern zu eigenen Zwecken verwendet. Er wurde deshalb vom Amtsgericht München im September 2021 wegen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der habe sich seiner Ansicht nach wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2022
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
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