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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u.a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mediziner geklagt, der sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert und im Rahmen seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als
Im März 2015 beantragte er beim beklagten Land die Erteilung einer
Hiergegen klagte der
Dieser Auffassung vermochte sich das Verwaltungsgericht Trier nicht anzuschließen. Zur Begründung des klageabweisenden Urteils führte das Gericht insoweit aus, dass der Ausbildungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte vorsehe, zu messen sei. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers bestünden vorliegend alleine bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil trotz entsprechender Aufforderung ein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 26557
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