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Eine Ärztin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer Zulassung als Ärztin eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Die zentrale Stellung des Arztes in der Heilkunde lässt eine Tätigkeit als Heilpraktiker nicht zu.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine approbierte
Die
Diese Entscheidung der städtischen Gesundheitsbehörde wurde gerichtlich in erster und zweiter Instanz bestätigt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon vom 2. März 1967 stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, es sei nur eine logische Folge der zentralen Stellung des Arztes in der Heilkunde, dass er nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9869
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