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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2010
21 ZB 10.606 -

Bayerischer VGH: Ärztin hat keinen Anspruch auf Heilpraktikererlaubnis

Ärztliches Berufsrecht würde Gebrauch von Heilpraktikererlaubnis verhindern

Eine Ärztin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer Zulassung als Ärztin eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Die zentrale Stellung des Arztes in der Heilkunde lässt eine Tätigkeit als Heilpraktiker nicht zu.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine approbierte Ärztin eine Heilpraktikererlaubnis. Neben ihrer ärztlichen Tätigkeit wollte sie auch Therapien mit Tieren, z.B. Reittherapie, durchführen, und dabei mit Heilpraktikern zusammenarbeiten. An einer solchen Kooperation sah sie sich als Ärztin aus Gründen des ärztlichen Standesrechts gehindert. Wenn sie aber zugleich Heilpraktikerin wäre, dürfte sie sich in dieser Eigenschaft auch mit anderen Heilpraktikern zusammenschließen und eine Gemeinschaftspraxis bilden.

Ärztin besitzt durch Approbation umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde

Die Heilpraktikererlaubnis wurde nicht erteilt, weil eine Ärztin sie nicht braucht. Nach Auffassung der zuständigen Landeshauptstadt München besitzt sie mit ihrer Approbation eine umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Sie wäre auf Dauer nicht in der Lage, von einer Heilpraktikererlaubnis Gebrauch zu machen, da sie durch das ärztliche Berufsrecht daran gehindert wäre.

Ausnahmen gelten bei Approbation erst nach Erlangung der Heilpraktikererlaubnis

Diese Entscheidung der städtischen Gesundheitsbehörde wurde gerichtlich in erster und zweiter Instanz bestätigt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon vom 2. März 1967 stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, es sei nur eine logische Folge der zentralen Stellung des Arztes in der Heilkunde, dass er nicht als Heilpraktiker tätig sein könne. Nach der aktuell gültigen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (nach den ärztlichen Berufsordnungen in den anderen Bundesländern ist es nicht anders) sei es Ärzten nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, Patienten zu untersuchen oder zu behandeln (Ausnahme: Ärzte oder Angehörige medizinischer Assistenzberufe in Ausbildung). Es gelte außerdem zu vermeiden, dass es zu Unklarheiten beim Patienten oder zu Problemen mit der Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen komme. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur, wenn jemand zuerst eine Heilpraktikererlaubnis erwirbt und dann nach erfolgreichem Medizinstudium als Arzt approbiert wird. In diesem Fall kann er seine Heilpraktikererlaubnis behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass er sich nicht mehr als Heilpraktiker, sondern nur noch als Arzt betätigen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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