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Paintball-Spiele bleiben in Stuttgart unter bestimmten Auflagen weiter erlaubt. Die Stadt, die eine Paintball-Halle schließen wollte, einigte sich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Hallen-Betreiber auf einen Vergleich. Danach muss der Betreiber bestimmte Auflagen beachten, wenn er solche Spiele anbietet, u.a. muss er Minderjährigen den Zutritt zur Halle verweigern.
In der mündlichen Verhandlung vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Betreiberin einer Paintball-Anlage in Stuttgart-Zuffenhausen den Betrieb unter Auflagen fortführen darf. Dabei stimmen die Auflagen im Wesentlichen mit denen überein, die bereits im Rahmen des Eilverfahrens vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 17.05.2004 (Az.: 1 S 914/04) formuliert worden waren.
Die Betreiberin hat sich im Vergleich dazu verpflichtet, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Halle zu versagen, das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken in der Halle zu unterbinden, zur Vermeidung von Verletzungen sicherzustellen, dass die Spielteilnehmer mit geeigneter Schutzkleidung, insbesondere auch Masken, ausgestattet werden und die Verwendung von Farbmarkierungskugeln mit roter oder rötlicher bluttonähnlicher Farbe zu unterbinden. Weiter wurde im Vergleich festgehalten, dass der Paintball-Spielbetrieb ausschließlich in einer Form zulässig ist, bei der das "Abschießen" von Mitspielern nicht der ausschließliche Zweck des Spiels ist - was z.B. nach dem Deutschen
Die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) hatte der Betreiberin im Februar 2004 mit einer auf das Polizeigesetz gestützten und für sofort vollziehbar erklärten Verfügung untersagt, Paintball-Spiele in ihrem Gebäude zu veranstalten. Beim
Was ist
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3958
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