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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einer Betreiberin einer Sportanlage in Stuttgart-Zuffenhausen (Antragstellerin) vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.02.2004 gewährt. Mit dieser Verfügung untersagte die Stadt Stuttgart den Spielbetrieb für sogenannte „Paintball-Spiele“ und drohte für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 an. Die Vollziehung der auf das Polizeigesetz gestützten Untersagungsverfügung wurde ausgesetzt.
Die Stadt Stuttgart war der Auffassung, das „spielerisches simuliertes Töten“ von Menschen durch Beschießen mit Kugeln aus einem Farbmarkierer bei den Paintballspielen bejahe oder bagatellisiere die Gewalt und sei wegen der möglichen Auswirkungen einer solchen Tendenz auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde unvereinbar. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Gleichsetzung des von ihr vorgesehenen Spielbetriebs mit der von der gewaltverharmlosenden militaristischen sogenannten „Gotcha-Szene“.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat in ihrem Beschluss hierzu ausgeführt:
Es bestünden nach dem bisherigen Erkenntnisstand erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verfügung. Zumindest erscheine aber der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Denn es sei fraglich, ob der umstrittenen Paintball-Spielbetrieb mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Unantastbarkeit der Würde des Menschen unvereinbar sei. In obergerichtlichen Entscheidungen werde zwar bezüglich der Spiele im Laserdrom ausgeführt, dass der hauptsächliche Reiz dieser Spiele in dem „Vergnügen an simulierten Tötungshandlungen“ und einem dadurch erlebten Macht- und Lustgewinn zu sehen sei. Dieses Spiel sei nach seinen Regeln darauf angelegt, dass nicht nur fest installierte Ziele, sondern auch und gerade auf Menschen „geschossen“ werde und damit Tötungshandlungen simuliert würden. Der Schütze müsse stets auf die Körpermitte des Gegners zielen, damit der Treffer zähle, da die im Spiel angelegten Stoffwesten jeweils im Brust und im Rückenbereich mit einem Sensorempfänger ausgestattet seien. Die Spieler würden so zu kriegsähnlichen, nahkampfgleichen Verhaltensmustern gezwungen. Demgegenüber handele es sich bei dem hier zur Diskussion stehenden Paintball wohl nicht um ein Spiel, dessen Inhalt nahezu ausschließlich in der Simulation des Tötens bestehe.
Ausweislich des vorgelegten Regelwerkes sei das „markieren“ von Mitspielern nur ein Aspekt einer mehrschichtigen Spielhandlung. Es müsse nicht auf bestimmte Körperteile gezielt werden, so dass ein Gegenspieler bei einem Treffer als „verletzt“ oder „getötet“ angesehen werden könne. Zwischen Treffern an einer beliebigen Stelle des Körpers, an der Schutzkleidung oder an Ausrüstungsgegenständen wie dem eigenen Farbmarkierer werde nicht unterschieden. Bei dieser Regelung könne ein Gegenspieler spieltechnisch gesehen auch durch einen geringfügigen Streifschuss ausgeschaltet werden, der in einer realen Kampfhandlung keinerlei Auswirkungen gehabt hätte. Dass die Treffsicherheit nicht als solche den Reiz des Spiels ausmache, sondern lediglich gleichwertig neben anderen Eigenschaften wie Geschicklichkeit, Schnelligkeit, Reaktionsvermögen, Strategie, Taktik und Mannschaftsgeist zu sehen sei, werde auch dadurch unterstrichen, dass als Ziel des Spieles gelte, eine Flagge aus dem Startpunkt der Gegner in den eigenen Startpunkt zurückzubringen. Das Markieren der Gegenspieler habe eine spielmitgestaltende, nicht jedoch dominierende Funktion. Diese Gewichtung werde auch durch die Punktvergabe deutlich (25 Punkte für das Reißen, 50 Punkte für das Ablegen der Flagge, demgegenüber nur 5 Punkte für das Markieren eines Gegenspielers).
Es sei auch nicht zu befürchten, die Spieler könnten den Rahmen der „Metaebene“ der „Spielwelt“ überschreiten, weil sie nicht mehr in der Lage seien, zwischen Spiel und Alltagswelt zu differenzieren. Grenzen würden bereits durch die detaillierte Haus- und Spieleordnung der Antragstellerin gezogen, die auch dazu diene, den Paintball-Sport ausdrücklich von den kriegsspielähnlich ausgerichteten „Gotcha-Veranstaltungen“ zu distanzieren. So sei beispielsweise das Tragen von Tarnkleidung oder militärischer Kleidung, das Verwenden von Markierfarbe in rotähnlichen Tönen, die Benutzung der Farbmarkierer außerhalb des abgegrenzten Spielfeldes, und die Verwendung vollautomatischer Markierer oder Markierer mit Laserpunktvisier untersagt. Die gesamte Spielumgebung (Halle, abgegrenztes Spielfeld, künstliche Hindernisse, überwachter Spielablauf) weise ebenfalls keine starke Ähnlichkeit mit realen Kampffeldern auf. Danach dürfe das Paintball-Spiel, zumindest in der Weise wie es durch die Antragstellerin betrieben werde, wohl nicht gegen einen gesellschaftlichen Wertekonsens der Gesellschaft verstoßen (so aber wohl verallgemeinernd für Paintball-Spiele der VGH München). Es liege in der Natur gesellschaftlicher Wertordnungen, dass sie ständigen Entwicklungen unterworfen seien. So sei auch der kontrollierte spielerische Tabubruch seit jeher Teil unserer gesellschaftlichen Kultur. Betrachte man ein nach den Regeln geordnet ablaufendes Paintball-Spiel im Zusammenhang mit Sportarten wie Fechten, Boxen, Catchen, American-Football, Rugby oder Eishockey, mit zahlreichen, zum Teil extrem gewaltverherrlichenden Spielfilmen, die im Fernsehen gezeigt würden und auf dem Markt erhältlichen Videospielen sowie der Vielfalt von frei verkäuflichem oder zumindest tolerierten Kriegspielzeug für Kinder, erscheine es zweifelhaft, dem hier fraglichen Paintballspiel innerhalb des in der heutigen Gesellschaft herrschenden Wertesystems einen „moralischen Unwert“ zu verleihen, der geeignet wäre, ein polizeirechtliches Einschreiten zu rechtfertigen.
Siehe nachfolgend die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg:
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 31.03.2004
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Dokument-Nr. 3960
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