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Das Paintball-Spiel, auch "Gotcha" genannt, kann nach dem Sächsischen Polizeigesetz nicht verboten werden. Das Verwaltungsgericht Dresden hat eine entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt Bautzen aufgehoben.
Die Klägerin betreibt gewerblich eine Freizeit- und Sporthalle auf dem Gebiet der beklagten Stadt, in der sie u.a. die Sportarten "Speedball", "Paintball" und "Sub-Air" anbietet. Mit Ordnungsverfügung vom 26.08.2002 untersagte die Beklagte der Klägerin, dort die Gelegenheit dafür zu bieten, dass mit Waffen oder Schussgeräten Farbmarkierungskugeln auf Menschen geschossen werden. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese polizeirechtliche Verfügung hatte das Landratsamt Bautzen mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2003 zurückgewiesen. Die Behörden waren in ihren Bescheiden davon ausgegangen, dass es gegen die Menschenwürde verstoße, mit realitätsnahen Waffen im Rahmen eines Kampfspiels auf Menschen zu schießen . Dem gewerblichen Unterhaltungsspiel wohne eine Tendenz zur Bejahung, zumindest der Bagatellisierung von Gewalt bei.
Hiergegen war die Klägerin, die bereits einstweiligen Rechtsschutz erhalten hatte (Beschluss vom 28.01.2003, 14 K 2777/02) nun auch mit ihrer Klage erfolgreich. Die Richter kamen zur Auffassung, dass die für ein solches Verbot vom Sächsischen Polizeigesetz verlangte "Gefahr für die öffentliche Ordnung" nicht vorliegt. Der bloße Verdacht, dass das angebotene Verhalten später einer entwürdigenden Behandlung von Menschen Vorschub leiste, könne noch nicht die von den Behörden angenommene Verletzung der Menschenwürde darstellen. Ein entsprechender Wirkungszusammenhang zwischen dem Spiel und der Ausübung von Gewalt sei nicht belegt. Das Spiel selbst verletze weder Wertmaßstäbe des Grundgesetzes noch den gesellschaftlichen Wertekonsens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Dresden vom 16.02.2007
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Dokument-Nr. 3829
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