wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008
3 K 3393/07 -

Ärztin muss für Autoradio in Privatwagen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zahlen

Fahrzeug wird nur für private Zwecke genutzt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Einziehung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.

Die Klägerin betreibt eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Im Sommer 2006 zog der Südwestrundfunk - SWR - sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren (in Höhe von 798,23 €) für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran.

Ärztin nutzt Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis

Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis; sie führt keine Hausbesuche durch. Der SWR ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine nicht private Nutzung dar.

SWR verlangt Rundfunkgebühren für Autoradio der Ärztin

Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.

Das Gericht führte aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen.

Gericht: Fahrt zur Arbeit ist private Fahrt - erst mit Ankunft am Arbeitsplatz werde ein Arbeitnehmer Gewerbetreibender oder Freiberufler

Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweitgerätefreiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 08.04.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stuttgart_3-K-339307_Aerztin-muss-fuer-Autoradio-in-Privatwagen-keine-zusaetzlichen-Rundfunkgebuehren-zahlen.news5870.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5870 Dokument-Nr. 5870

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.