wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26.04.2007
2 A 394/06 -

Ärztin muss keine Rundfunkgebühren für Autoradio zahlen

Ohne gewerbliche Nutzung des Autos keine Rundfunkgebührenpflicht

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.

Die Klägerin betreibt in Göttingen eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 zog der Norddeutsche Rundfunk sie für den Zeitraum September 2005 bis Mai 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nur für private Zwecke und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Der Norddeutsche Rundfunk ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine teilweise gewerbliche Nutzung dar. Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg. 

Das Gericht führte u.a. aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Anders seien Fahrten zu Patienten oder solche Fahrten zu beurteilen, die zur Beschaffung von Praxismaterial dienten. Schließlich erfordere auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung das Absehen von der Erhebung von Rundfunkgebühren. Denn Fahrten von Arbeitnehmern zwischen deren Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet der NDR als privaten und nicht als beruflichen Zwecken dienend, so dass Rundfunkgebühren hierfür nicht erhoben werden. Selbständige, so das Gericht, dürften jedoch insoweit nicht anders behandelt werden als Arbeitnehmer.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttigen vom 11.05.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Goettingen_2-A-39406_Aerztin-muss-keine-Rundfunkgebuehren-fuer-Autoradio-zahlen.news4224.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4224 Dokument-Nr. 4224

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.