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Anders als ein Arbeitnehmer hat ein Selbstständiger auch dann für sein Autoradio kein Recht auf Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Ein
Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes
Die Richter sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VG Mainz vom 30.06.2009
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Dokument-Nr. 8074
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