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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.06.2009
4 K 1116/08.MZ -

VG Mainz: Autoradio für Selbstständige gebührenpflichtig - Zahnarzt muss zahlen

Fahrten zur Berufsstelle kann bei Selbstständigen bereits meist der Berufsausübung zugeordnet werden

Anders als ein Arbeitnehmer hat ein Selbstständiger auch dann für sein Autoradio kein Recht auf Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen.

Nutzung des Pkws ausschließlich für private Zwecke

Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte).

Untersuchungen im Einzelfall, inwieweit die Nutzung des Fahrzeugs privat oder beruflich erfolgt, zu aufwändig

Die Richter sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel - in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle – oder wie hier zur Praxis – bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem gewissen, hier nicht überschrittenen Grad zulässig, bei der Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus beruflich nutzten, sehr aufwendig wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VG Mainz vom 30.06.2009

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