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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage einer Stuttgarter Lehrerin gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung -, wegen der dienstlichen Weisung vom 08.12.2004, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu versehen, stattgegeben.
Die Klägerin ist seit 1973 im Schuldienst des Landes und unterrichtet seit 1976 an einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart-Bad Cannstatt. 1984 trat sie zum Islam über. Seit 1995 trägt sie auch während des Dienstes ein Kopftuch. Im Juni 2000 wies das (vormals zuständige) Oberschulamt die Klägerin an, ihren Dienst immer dann ohne Kopfbedeckung zu versehen, wenn sie in Kontakt mit Schülerinnen und Schülern sei. Mit Widerspruchsbescheid vom Februar 2002 wurde ihr Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Oberschulamt stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren am 28.12.2004 ein.
Mit Verfügung vom 08.12.2004 wies das Oberschulamt die Klägerin aufgrund des (geänderten) § 38 Absatz 2 Satz 1 und 2 Schulgesetz erneut an, ihren Dienst in der
Die 18. Kammer hob die angefochtene dienstliche Weisung mit der Begründung auf, die Klägerin werde gleichheitswidrig in der Praxis der Rechtsanwendung des § 38 Absatz 2 SchulG verletzt. Es bestünden zwar an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift und ihrer Vereinbarkeit mit übergeordneten Regelungen (Grundgesetz -GG-, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK-) keine Zweifel und die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht auch gegen das Verbot religiöser Bekundungen, durch die Zulassung des Unterrichts durch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen in anderen Landesteilen werde die Klägerin aber in ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen bei Durchsetzung des Verbots und damit in Art. 3 Absatz 1 und 3 GG und Art. 14 EMRK verletzt. Auch das Ordenshabit sei eine eindeutig religiös motivierte Kleidung und nicht nur ein aus Tradition ohne religiöses Bekenntnis getragenes Kleidungsstück. § 38 Absatz 2 Satz 3 SchulG lasse entgegen der Auffassung des beklagten Landes eine Privilegierung christlicher Glaubensbekenntnisse nicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24.06.2004 klargestellt, dass diese Landesvorschrift lediglich die Vermittlung der aus der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Werte (u.a. Menschenrechte, Handlungs-, Meinungs- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 07.07.2006
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Dokument-Nr. 2662
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