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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2004
2 C 45.03 -

Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

Kopftuch-Gesetz in Baden-Württemberg verfassungsgemäß

Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg, das es Lehrerinnen untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin, die sich seit 1999 um ihre Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bemüht, war damit auch im zweiten Durchgang vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Das erste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2002 hatte sie vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003) erfolgreich angegriffen; das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, ein Verbot, im Unterricht ein "islamisches" Kopftuch zu tragen, bedürfe einer gesetzlichen Regelung, die alle Religionen strikt gleichbehandelt. Baden-Württemberg hatte daraufhin im April dieses Jahres ein solches Gesetz erlassen. Dieses Gesetz entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage, die Unterrichtserteilung mit Kopftuch zu untersagen. Da die Klägerin nicht bereit ist, diesem Verbot nachzukommen, fehlt ihr die für die Einstellung als Beamtin erforderliche Eignung.

Das baden-württembergische Gesetz enthält trotz der Erwähnung "christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" keine Bevorzugung christlicher Religionen. Die allgemeine Regelung des Gesetzes, nach der es unzulässig ist, in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden, trifft alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen.

der Leitsatz

Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/04 des BVerwG vom 24.06.2004

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