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Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht, wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt. Die Weisung der Schulverwaltung, den Dienst in der Schule ohne eine derartige Kopfbedeckung zu versehen, ist deshalb rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin,
Diese Weisung wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart aufgehoben, weil sie mit dem
Durch das Tragen der Kopfbedeckung verstoße die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2008
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Dokument-Nr. 5776
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