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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Baugenehmigung der Stadt Fellbach zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet "Handwerkergebiet" in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nunmehr vollzogen werden darf, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt hatte.
Die Stadt Fellbach erteilte einer Privatperson (Beigeladener) im September 2012 eine Baugenehmigung zur Nutzung seines im "Handwerkergebiet" gelegenen Gebäudes als
Die gegen die Baugenehmigung gestellten Eilanträge der Nachbarn lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2012 ab. Auf die Beschwerden der Nachbarn änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14. März 2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entschied, dass die Nutzung des Gebäudes als
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart im August 2013 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt hatte, beantragte die Stadt Fellbach erfolgreich beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen aufgrund der vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgesprochenen Befreiung nunmehr keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans sei auf dem Baugrundstück durch die tatsächliche Entwicklung überholt. So habe die Stadt Fellbach dem Beigeladenen 1975 eine Baugenehmigung für den Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims unter Gewährung einer Befreiung erteilt und 1992 u.a. weitere 51 Wohnheimplätze genehmigt. Auch erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung. Zu diesen Gründen zähle auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 17101
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