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Ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG liegt vor, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufenthaltsstatus besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Seit 2002 wurden in Bayern geduldete Ausländer nach dem Bayerischen Aufnahmegesetz grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Waren sie verheiratet und/oder hatten minderjährige Kinder, galt für sie auch dann nichts anderes, wenn einer der Ehegatten, Elternteile oder eines der Kinder einen Aufenthaltstitel hatte, der nicht dazu verpflichtete, in einer
Mit der Richtlinie 2004/83/EG des Europäischen Rates, der sog.
Ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG liegt vor, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufenthaltsstatus besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009
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Dokument-Nr. 7414
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