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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.01.2009
21 BV 08.30134 -

Bayerisches Aufnahmegesetz: Familienangehörige müssen nicht in Gemeinschaftsunterkunft leben

Mehr Rechte für geduldete Ausländer aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Europäischen Rates

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG liegt vor, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufenthaltsstatus besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Seit 2002 wurden in Bayern geduldete Ausländer nach dem Bayerischen Aufnahmegesetz grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Waren sie verheiratet und/oder hatten minderjährige Kinder, galt für sie auch dann nichts anderes, wenn einer der Ehegatten, Elternteile oder eines der Kinder einen Aufenthaltstitel hatte, der nicht dazu verpflichtete, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Den betreffenden Familienmitgliedern wurde in der Regel angeboten, mit den anderen zusammen in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Die Rechtsprechung hatte die Rechtmäßigkeit dieser Praxis bestätigt. Für Familien bedeutet die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oft ein für sich abgeschlossenes Wohnen wie in einem Mietshaus.

Anwendung der sog. Qualifikationsrichtlinie

Mit der Richtlinie 2004/83/EG des Europäischen Rates, der sog. Qualifikationsrichtlinie, die Mindestnormen zugunsten von Flüchtlingen, ähnlichen Personen und ihren Familienangehörigen festlegt, und dem Gesetz zu ihrer Umsetzung vom 19.8.2007, änderte sich die bisherige Rechtsauffassung. Besitzt ein Familienmitglied einen Aufenthaltstitel, mit dem es nicht dazu verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, liegt für seine Angehörigen ein begründeter Ausnahmefall vor, bei dem von der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft abgesehen werden kann. Ob tatsächlich davon abgesehen wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

der Leitsatz

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG liegt vor, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufenthaltsstatus besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

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