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Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für die neue Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber in Dortmund wurde abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit machen die Antragsteller, Nachbarn einer ehemaligen Gehörlosenschule, die nach einem Umbau nun als Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber genutzt werden soll, geltend, dass die neue Nutzung in dem Wohngebiet unzulässig sei und zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbelästigungen führe.
Offen bleibt die Frage, ob die
In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits kann ein
Einen solchen Verstoß zu Lasten der Antragsteller konnte die Kammer nicht feststellen.
Die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (von Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletze die Antragsteller, deren Grundstück im benachbarten Wohngebiet liegt, nicht in ihren Nachbarrechten. Die Kammer stellte klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzungen auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen können nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche allein der pauschale Verweis der Antragsteller, der Straßenlärm für die Anwohner werde zunehmen, nicht aus, um eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung feststellen zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 11614
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