wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 09.09.2008
6 K 777/08.WI -

Aufbewahrung einer Schusswaffe im Nachttischschrank führt zum Entzug der Waffenbesitzkarte

Besitz nur bei erforderlicher Zuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage eines Rheingauers gegen den Widerruf seiner zwei Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt 4 Waffen eingetragen waren, abgewiesen.

Dem Kläger wurde bei einem Einbruch im Dezember 2004 u.a. eine Pistole, Kal. 9 mm, die mit 13 Schuss scharfer Munition geladen und unter Taschentüchern versteckt war, aus seinem Nachttischschrank entwendet. Nachdem der Kläger auf vier Schreiben Rheingau-Taunus-Kreises zunächst nicht reagiert hatte, übersandte der Kläger sodann im September 2007 die entsprechende Waffenbesitzkarte an die Behörde, damit die gestohlene Waffe darauf gestrichen werden konnte. In der Folgezeit widerrief der Rheingau-Taunus-Kreis die dem Kläger erteilten beiden waffenrechtlichen Erlaubnisse, wogegen er sich nun im Klagewege wandte.

Erforderliche Zuverlässigkeit fehlt

Das Gericht betätigte die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, denn es seien im Falle des Klägers nachträglich Umstände bekannt geworden, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Denn eine Waffenbesitzkarte werde nur demjenigen erteilt, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach dem Gesetz allerdings die Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen nicht sorgfältig verwahren oder die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen.

13 Schuss geladene Waffe lag in der Nachtischschublade

Nach Auffassung des Gerichts war der Umstand, dass der Kläger die gestohlene Waffe, die auch noch mit 13 Schuss geladen, also schussbereit gewesen sei, in der unverschlossenen Nachttischschublade unter Taschentüchern versteckt hatte, so schwerwiegend, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sei. Denn er besitze auch gar keine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für seine Waffen. Im Übrigen habe er aus dem Diebstahl nichts gelernt, denn er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er die restlichen drei Waffen auch im Haus versteckt habe. Dies bestärke die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, denn es sei ihm im Verwaltungsverfahren seitens der Behörde nochmals mitgeteilt worden, wie Waffen aufzubewahren seien und er habe dennoch seit dem Diebstahl im Jahr 2004 nichts veranlasst. Die aktuelle Ankündigung des Klägers, er werde sich nunmehr um die Anschaffung eines Waffenschranks bemühen, lasse angesichts der gravierenden Verstöße in der Vergangenheit keine gesetzmäßige Verwahrung in der Zukunft erwarten, so das Gericht, zumal auch im Übrigen eine große Sorglosigkeit des Klägers im Umgang mit seinen waffenrechtlichen Verspflichtungen festzustellen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Wiesbaden vom 16.09.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Wiesbaden_6-K-77708WI_Aufbewahrung-einer-Schusswaffe-im-Nachttischschrank-fuehrt-zum-Entzug-der-Waffenbesitzkarte~N6699

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6699 Dokument-Nr. 6699

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.