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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage eines Rheingauers gegen den Widerruf seiner zwei Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt 4 Waffen eingetragen waren, abgewiesen.
Dem Kläger wurde bei einem Einbruch im Dezember 2004 u.a. eine Pistole, Kal. 9 mm, die mit 13 Schuss scharfer Munition geladen und unter Taschentüchern versteckt war, aus seinem Nachttischschrank entwendet. Nachdem der Kläger auf vier Schreiben Rheingau-Taunus-Kreises zunächst nicht reagiert hatte, übersandte der Kläger sodann im September 2007 die entsprechende
Das Gericht betätigte die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, denn es seien im Falle des Klägers nachträglich Umstände bekannt geworden, die zur Versagung der
Nach Auffassung des Gerichts war der Umstand, dass der Kläger die gestohlene Waffe, die auch noch mit 13 Schuss geladen, also schussbereit gewesen sei, in der unverschlossenen Nachttischschublade unter Taschentüchern versteckt hatte, so schwerwiegend, dass die Annahme der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Wiesbaden vom 16.09.2008
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Dokument-Nr. 6699
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