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Die falsche Angabe der Wohnanschrift stellt einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt den sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde einer in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaften Waffenbesitzerin mit sofortiger Wirkung ihre Waffenbesitzkarte widerrufen. Hintergrund dessen war, dass sie
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Waffenbesitzerin sei als
Soweit die Waffenbesitzerin anführte, die Waffen müssten nicht am Wohnsitz aufbewahrt werden, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Waffen bzw. deren dortiger möglicherweise korrekter Aufbewahrung , stelle § 37 f WaffG bei der Anzeige nicht auf den Aufbewahrungsort der Waffen, sondern ausdrücklich auf die Anschrift des Anzeigenden, mithin des Erlaubnisinhabers ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32996
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