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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011
5 K 369/11.NW -

Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßig

Auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden

Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit parkte ein Rechtsanwalt am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.

Anwalt hält Abschleppvorgang für unverhältnismäßig

Im August 2010 forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 Euro für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.

Behinderten Personen vorbehaltener Parkraum muss unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen

Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, dass ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.

Kostenbescheid rechtmäßig

Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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