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Eine Falschparkerin hatte auf einem Behindertenparkplatz den Behindertenausweis ihrer Mutter hinter die Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs gelegt. Dafür muss sie jetzt 1.500 Euro Strafe zahlen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Nach Ansicht der Münchener Richter wurde damit aus der einfachen Ordnungswidrigkeit ein Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB. Der Parkausweis für Behinderte sei ein Ausweispapier im Sinne des Strafgesetzbuches.
Zweck des Ausweises sei es, die Identität eines Bürgers nachzuweisen und sicherzustellen, dass nur ein Berechtigter die damit verbundenen Privilegien nutzen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 67
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