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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2009
10 ZB 09.1052 -

Bayerischer VGH: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten-Parkplätzen parken

Für Parken auf Behinderten-Parkplatz ist entsprechender Behinderten-Ausweis unabdingbar

Obwohl eine Frau in der Schwangerschaft in manchen Situationen stark beeinträchtigt ist, rechtfertigt dies nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand und längeres Gehen für sie nicht möglich war, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.

Klägerin beruft sich auf nachweisliche Gehbehinderung aufgrund des hochschwangeren Zustands hin

Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was für die Frau mit einem Kostenaufwand von über 170,- Euro verbunden war. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.

Abschleppen des Autos verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz

Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis vonnöten. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin, die sich diskriminiert fühle, könne man des Weiteren auch nicht behaupten, dass das Abschleppen ihres Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2009
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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