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Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann sofort abgeschleppt werden. Die Behörde muss weder eine Wartefrist einhalten noch eine vorherige Halteranfrage oder Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Fahrers machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2000 stellte ein Pkw-Fahrer gegen 20 Uhr sein Fahrzeug auf einen
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Das Ordnungsamt hätte nämlich vor Durchführung der Maßnahme eine Halteranfrage machen und den so ermittelten Halter zur Beseitigung des Fahrzeugs auffordern müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob das erstinstanzliche Urteil daher auf. Es vertrat die Auffassung, dass die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig war.
Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen vor der Durchführung der Abschleppmaßnahme eine Halteranfrage oder sonstige Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Halters zu machen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Vielmehr habe sie das unverzügliche
Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts müssen die an einer Behinderung leidenden Pkw-Fahrer darauf vertrauen können, dass Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen. Daher seien solch gekennzeichnete Parkplätze stets von unberechtigt parkenden Fahrzeugen freizuhalten. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob weitere Behindertenparkplätze frei sind.
Die Abschleppmaßnahme könne nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts jedoch dann unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Fahrzeugs aufgefordert werden kann. Dies sei hier aber nicht möglich gewesen. Es haben keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Fahrers gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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