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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 09.02.2011
3 L 60/11.NW (Beschluss vom 03.02.2011) und 3 L 59/11.NW -

Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten ohne erforderliche Baugenehmigung zulässig

Wettbüros als Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig

Der Betrieb von Wettbüros für allgemeine Sportwetten kann zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt werden, da die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn darstellen und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt – gestützt auf die Landesbauordnung – verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt.

Vergnügungsstätten im allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als „Sortimentserweiterung“ eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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