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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 10.02.2006
1 L 69/06  -

Neue Baugenehmigung für Wettbüro erforderlich

Die Umwandlung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro bedarf einer neuen Baugenehmigung. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Minden in einem Eilverfahren.

Ein Geschäftsmann beabsichtigt, in der Bünder Bahnhofstraße ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (sog. Oddsetwetten) zu eröffnen. Weil dort schon mehrere vergleichbare Geschäfte vorhanden sind, befürchtet die Stadt eine Entwertung des Bahnhofsviertels. Nach einem im Dezember 2005 verabschiedeten Ratsbeschluss soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der weitere Wettbüros, Spielhallen und Sexshops verbietet.

Der Geschäftsmann macht geltend, er benötige für das Wettbüro keine neue Baugenehmigung. Die Zulassung eines Ladengeschäfts schließe auch die neue Nutzung ein. Diese sei mit einer Lotto- und Toto-Annahmestelle vergleichbar.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die von der Stadt ausgesprochene Betriebsschließung. Die für das Ladengeschäft (Sanitätsbedarf) erteilte Genehmigung reiche zum Betrieb eines Wettbüros nicht aus. Es handele sich bei einem Wettbüro anders als etwa bei Lotto- und Toto-Annahmestellen - um eine Vergnügungsstätte, die ein gänzlich anderes Publikum anziehe. So sei u.a. geplant, mehrere Internetzugänge einzurichten und Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Darüber hinaus ziele ein Wettbüro generell auch darauf, den Nutzern einen längeren Aufenthalt und Austausch untereinander zu ermöglichen. Das treffe auch auf den umstrittenen Betrieb zu. Er solle mit fünf Tischen, 30 Stühlen und 14 Barhockern und mehreren Großbildschirmen ausgestattet sein. Deshalb stelle sich die Genehmigungsfrage insgesamt neu. Das allein rechtfertige die Betriebsuntersagung. Ob das Wettbüro nach Prüfung genehmigt werden könne, sei insofern unerheblich. Über diese Frage hatte das Verwaltungsgericht demgemäß nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden vom 15.02.2006

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