wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 10.02.2006
1 L 69/06  -

Neue Baugenehmigung für Wettbüro erforderlich

Die Umwandlung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro bedarf einer neuen Baugenehmigung. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Minden in einem Eilverfahren.

Ein Geschäftsmann beabsichtigt, in der Bünder Bahnhofstraße ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (sog. Oddsetwetten) zu eröffnen. Weil dort schon mehrere vergleichbare Geschäfte vorhanden sind, befürchtet die Stadt eine Entwertung des Bahnhofsviertels. Nach einem im Dezember 2005 verabschiedeten Ratsbeschluss soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der weitere Wettbüros, Spielhallen und Sexshops verbietet.

Der Geschäftsmann macht geltend, er benötige für das Wettbüro keine neue Baugenehmigung. Die Zulassung eines Ladengeschäfts schließe auch die neue Nutzung ein. Diese sei mit einer Lotto- und Toto-Annahmestelle vergleichbar.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die von der Stadt ausgesprochene Betriebsschließung. Die für das Ladengeschäft (Sanitätsbedarf) erteilte Genehmigung reiche zum Betrieb eines Wettbüros nicht aus. Es handele sich bei einem Wettbüro anders als etwa bei Lotto- und Toto-Annahmestellen - um eine Vergnügungsstätte, die ein gänzlich anderes Publikum anziehe. So sei u.a. geplant, mehrere Internetzugänge einzurichten und Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Darüber hinaus ziele ein Wettbüro generell auch darauf, den Nutzern einen längeren Aufenthalt und Austausch untereinander zu ermöglichen. Das treffe auch auf den umstrittenen Betrieb zu. Er solle mit fünf Tischen, 30 Stühlen und 14 Barhockern und mehreren Großbildschirmen ausgestattet sein. Deshalb stelle sich die Genehmigungsfrage insgesamt neu. Das allein rechtfertige die Betriebsuntersagung. Ob das Wettbüro nach Prüfung genehmigt werden könne, sei insofern unerheblich. Über diese Frage hatte das Verwaltungsgericht demgemäß nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden vom 15.02.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Minden_1-L-6906-_Neue-Baugenehmigung-fuer-Wettbuero-erforderlich.news1925.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1925 Dokument-Nr. 1925

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.