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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 19.09.2006
3 TG 2161/06 -

Sportwettbüro ist eine Vergnügungsstätte und darf baurechtlich nicht in Ladengeschäft betrieben werden

Betreiberin muss Antrag auf Nutzungsänderung stellen

In einem Ladengeschäft darf kein Sportwettbüro betrieben werden. Ein Sportwettbüro ist eine Vergnügungsstätte. Für Vergnügungsstätten gelten andere baurechtliche Vorschriften als für Ladengeschäfte. Mit dieser Begründung bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein bauaufsichtliches Nutzungsverbot für ein Sportwettbüro in Bad Homburg.

Das Wettbüro wurde in Räumlichkeiten betrieben, die als Ladengeschäft baurechtlich genehmigt sind. Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt untersagte die Nutzung als Sportwettbüro und ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an. Der gegen den angeordneten Sofortvollzug von der Betreiberin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde in zweiter und letzter Instanz vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel abgelehnt.

Ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied das Beschwerdegericht, das Sportwettbüro werde im konkreten Fall wie eine Vergnügungsstätte betrieben, die anderen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften unterliege als die genehmigte Nutzung eines Ladengeschäfts. Da nach der geltenden Baugenehmigung aber nur ein Ladengeschäft, nicht jedoch eine Vergnügungsstätte genehmigt worden sei, erfolge die tatsächliche Nutzung als Sportwettbüro ungenehmigt, so dass die angeordnete Nutzungsuntersagung gerechtfertigt sei.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Nutzung als Sportwettbüro im konkreten Fall baurechtlich genehmigt werden könnte. Die Prüfung dieser Frage müsse einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, was jedoch einen Antrag der Betreiberin auf Nutzungsänderung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde voraussetze.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des VGH Hessen vom 27.09.2006

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