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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29.04.2010
3 L 367/10.NW -

VG Neustadt: Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft unzulässig

Wettbüro zieht anderes Publikum an als Laden und kann dadurch Qualität des Baugebiets beeinträchtigen

Die Nutzung eines ehemaligen Ladengeschäfts als Wettbüro ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragstellerin in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.

Erteilte Nutzungsgenehmigung für Ladengeschäft gilt nicht Wettbüro

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Nutzungsuntersagung jedoch bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2010
Quelle: ra-online, VG Neustadt

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