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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.11.2014
2 L 2039/14, 2 L 2050/14 -

Unterkunft für Flüchtlinge und Asylsuchende im Gewerbegebiet unzulässig

Errichtung der Wohncontainer bedarf Änderung des Bebauungsplans

Den Anträgen von Gewerbetreibenden gegen eine Baugenehmigung für das Aufstellen von Wohncontainern für Flüchtlinge im Gewerbegebiet wurde stattgegeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln nunmehr bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall beabsichtigt die Stadt Köln in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich befristet für zwei Jahre Wohncontainer zur Unterbringung von rund 120 Flüchtlingen und Asylsuchenden aufzustellen. Mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag wandten sich die Antragsteller hiergegen, weil Wohn-unterkünfte dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes nicht entsprächen.

Charakter eines Gewerbegebietes stehe einer Befreiung der Festsetzung des Bebauungsplans entgegen

Dem folgten die Richter im Ergebnis. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, zwar leide der Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet festsetze, derzeit an einem Verkündungsmangel und sei daher unwirksam. Dieser formelle Fehler lasse sich jedoch ohne Weiteres korrigieren. Nach der alsbald zu erwartenden Heilung des Bebauungsplanes sei die genehmigte Unterkunft im Gewerbegebiet nicht zulässig. Auch könne die Unterkunft nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Einer Befreiung stehe der generelle Charakter eines Gewerbegebietes und damit ein Grundzug der Planung entgegen. Zur Errichtung der vorgesehenen Wohncontainer bedürfe es vielmehr der Änderung des Bebauungsplanes, die nur vom Rat der Stadt Köln beschlossen werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ ra-online

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