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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015
7 B 1344/14 -

Flüchtlings­unter­kunft in Gewerbegebiet vorläufig zulässig

Neue Regelung des § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch lässt Unterkünfte für Flüchtlinge bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten zu

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich vorläufig Flüchtlinge untergebracht werden dürfen. Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, die zwei benachbarte Gewerbebetriebe gestellt hatten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich zwei Gewerbebetriebe gegen die von der Stadt Köln geplante Aufstellung von zwei eingeschossigen Wohncontainern zur Unterbringung von Flüchtlingen gewandt. Zur Begründung hatten sie u. a. angeführt, die Unterbringungseinrichtung passe nicht in das Gewerbegebiet in Köln-Lövenich, zudem habe die Stadt Köln die Verfügbarkeit von alternativen Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft.

Voraussetzungen für Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte nach summarischen Feststellungen erfüllt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen lehnt die Anträge der Gewerbebetriebe ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die neue - am 26. November 2014 in Kraft getretene - Regelung des § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch. Danach können bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nach den summarischen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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