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Die Kreisverwaltung eines Landkreises darf den Jagdschein eines Jägers, der während der Jagd ein Pferd erschossen hat, vorläufig einziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, damals erst kurze Zeit Jagdscheininhaber, hatte im Sommer 2011 während einer nächtlichen Jagd das auf einer Koppel grasende
Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahmen überwiege, so das Gericht, da der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Es bestehe kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Nach dem Bundesjagdgesetz sei der
Soweit er sich darauf berufe, subjektiv infolge einer bloßen Verwechslung zu der festen Überzeugung gelangt zu sein, auf ein Stück Schwarzwild zu schießen, sei ihm jedenfalls der Vorwurf zu machen, grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt zu sein. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, ein Stück Wild zu erkennen. Zudem habe der Antragsteller unter Verwendung einer an seinem Gewehr angebrachten Taschenlampe gezielt und geschossen. Hinzu komme, dass sich die hellbraun-weiß gescheckte Farbe des Pferdes erheblich von der dunklen Farbe eines Wildschweines unterschieden habe. Überdies habe der Antragsteller die abgezäunte Koppel, auf der sich das
Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme aber auch selbst dann, wenn man die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache als offen ansehen wolle. Es bestehe nämlich ein überragendes Gemeininteresse daran, das mit der privaten Verwendung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 14257
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