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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010
21 ZB 10.444 -

Schüsse auf entlaufene Kuh: Entziehung des Jagdscheins rechtmäßig

Waffenbesitzkarte und Jagdschein können wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden

Einem Jäger, der auf eine entlaufene Kuh schießt, kann der Jagdschein wegen waffen- und jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit entzogen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Jäger, schoss an einem Juniabend gegen 20.30 Uhr auf eine aus einem landwirtschaftlichen Betrieb in Beratzhausen entlaufene Kuh, nachdem er sie von seinem Hochsitz aus in seiner Nähe erblickt hatte. Als er sie dann in ca. 80 Meter Entfernung ein zweites Mal sah, schoss er nochmals auf das Tier, ohne im Besitz einer Schießerlaubnis für den Einzelfall gewesen zu sein. Die Behauptung des Klägers, er habe den ersten Schuss in Notwehr abgegeben und mit dem zweiten Schuss die Kuh von ihrem Leiden erlösen wollen, wurde als unglaubwürdig angesehen. Die Entscheidung des Landratsamtes Regensburg, die Waffenbesitzkarte des Klägers wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit zu widerrufen sowie seinen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Gericht hat keine Zweifel an Richtigkeit der Entziehung des Jagdscheins

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abzulehnen, da er keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hatte.

Verhalten des Klägers war unbesonnen und unverantwortlich

Das unbesonnene und unverantwortliche Verhalten des Klägers, ohne erforderliche Schießerlaubnis auf eine entlaufene Kuh zu schießen, rechtfertigt die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers steht damit fest.

Jäger hätte gegebenenfalls Schießerlaubnis für den Einzelfall einholen müssen

Der Kläger hätte – selbst bei Vorliegen einer (nicht glaubhaft gemachten) Notwehr- bzw. Notstandssituation – jedenfalls vor dem zweiten Schuss, der die Kuh wiederum nicht tödlich traf, Kontakt mit den Sicherheitsbehörden aufnehmen und eine Schießerlaubnis für den Einzelfall einholen müssen. Wenn das dafür zuständige Landratsamt nach Dienstschluss nicht mehr erreichbar gewesen wäre, hätte er zu der zuständigen Polizeidienststelle Kontakt aufnehmen müssen. Dass der Kläger dies nicht tat, ist unverantwortlich und macht ihn als Jäger und Waffenbesitzer unzuverlässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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