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Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 17.08.2009
3 B 211/09 MD -

VG Magdeburg: Entzug eines Jagdscheines wegen Tötung eines Wolfes rechtmäßig

Verstoß gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften

Das Erschießen eines Wolfes auf einer Ansitzjagd stellt einen gröblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit dar. Ein Antrag eines Jägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den sofortigen Entzug seines Jagdscheines wird daher zurückgewiesen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.

Ein Jäger hatte auf einer Ansitzjagd einen Wolf erschossen. Daraufhin wurde von der Jagdbehörde der sofortige Entzug seines Jagdscheines ausgesprochen.

Jäger muss konkrete Vorschriften beachten

Das Gericht folgte dieser Maßnahme im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Jäger grundsätzlich nur auf jagdbares Wild anlegen darf und fähig sein muss, dies richtig „anzusprechen“. Darüber hinaus muss ein Jäger stets auf die korrekte Anwendung der Vorschriften über die Ausübung der Jagd bedacht sein und darf als Jagdgast nicht ohne schriftliche Erlaubnis, die nicht vorgelegen habe, Wölfe töten. Durch die Nichtbeachtung dieser jagdrechtlichen Vorschriften habe der Jäger gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, da der Wolf unter Artenschutz stehe.

Sofortiger Entzug des Jagdscheines gerechtfertigt

Aus diesen Gründen sowie im Interesse der Gefahrenabwehr sei auch unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen für den Jäger der sofortige Entzug des Jagdscheines gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2009
Quelle: ra-online, VG Magdeburg

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