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Die Neuregelung, nach der Professoren erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand gehen können, greift nur dann, wenn der Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Neuregelung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies entschied das Verwaltungsericht Göttingen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Mathematikprofessor an der
Diesen Antrag lehnte das Verwaltunsgericht Göttingen ab. Zur Begründung führte es aus: Die ab 2007 geltende Neuregelung, wonach Professoren abweichend von der für Beamten geltenden Altersgrenze erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand gingen, greife für den Antragsteller nicht, weil er bei Inkrafttreten der Regelung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und so nicht unter die Neuregelung falle.
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Europarecht berufen. Insbesondere Verstoße die Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze auf 65 Jahre nicht gegen das Verbot der
Schließlich begründe auch nationales Beamtenrecht den Anspruch des Antragstellers nicht. Zwar sehe das Niedersächsische Beamtengesetz die Möglichkeit vor, die Altersgrenze hinauszuschieben. Dies setze jedoch voraus, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Derartige Interessen habe die Antragsgegnerin jedoch nachvollziehbar geltend gemacht. Würde die Altersgrenze wie beantragt hinausgeschoben, könnten zwei Stellen für Nachwuchswissenschaftler nicht besetzt werden; dies wiederum würde die Chancen eines Antrags des mathematischen Instituts auf Einrichtung eines Sonderforschungsbereichs entscheidend schwächen; dieser sei jedoch wesentlicher Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät. Auch andere Personalplanungen hätten bereits ein Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des Wintersemesters berücksichtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 11139
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