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Die Regelung, dass nach dem rheinland-pfälzischen Beamtenrecht für Angehörige der Observationsgruppe des Landesverfassungsschutzes (Beamte des gehobenen Dienstes), anders als insbesondere für Beamte des gehobenen Dienstes im Mobilen Einsatzkommando (MEK), das vollendete 60. Lebensjahr nach 25 Einsatzjahren nicht die Altersgrenze bildet, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der in der Observationsgruppe tätige Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte seinen Dienstherren verpflichtet sehen, seine
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz wiesen die Klage ab und führten unter anderem aus, dass die Belastungen der Beamten der Observationsgruppe doch noch in einem Maße geringer seien als die der MEK-Beamten, dass die Differenzierung bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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