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Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch europäisches Unionsrecht einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verbieten, in ihrer Satzung Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festzusetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die heute 73 bzw. 74 Jahre alten Kläger des zugrunde liegenden Falls waren von den beklagten IHKs jeweils bis zum Erreichen der in den Sachverständigenordnungen (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden. Diese Bestellung war jeweils einmal bis zur Vollendung des 70. bzw. 71. Lebensjahres verlängert worden, was die SVOen ermöglichten. Die Anträge der Kläger auf weitere
Die Ablehnung der Verlängerungsbegehren beider Kläger durch die IHKs ist rechtmäßig. Zwar ist das AGG entgegen der Auffassung der IHKs auf die Entscheidung über die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen anwendbar. In der Ablehnung einer Bestellung über die in der IHK-Satzung festgesetzte Höchstaltersgrenze hinaus liegt auch eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Sie wird jedoch durch legitime Ziele der Regelung gerechtfertigt. Diese dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und des Vertrauens in die Institution der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, denen mit der öffentlichen Bestellung eine besondere Sachkunde und Eignung zuerkannt wird, und die öffentlich-rechtlichen Pflichten unterliegen. Auf das auch mittelfristig uneingeschränkte Fortbestehen ihrer vollen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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