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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Antrag eines Bürgers, der sich gegen den umfassenden Meldedatenabgleich im Zuge der Rundfunkfinanzierungsreform gewendet hat, im einstweiligen Rechtschutzverfahren zum Teil stattgegeben und entschieden, dass Daten zum Doktortitel, Familienstand und letzter Haupt- und Nebenwohnung nicht an den NDR weitergegeben werden dürfen.
Lesetipp - refrago:
Mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird das System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundlegend geändert. Musste bisher eine Rundfunkgebühr nur von demjenigen entrichtet werden, der ein Radio oder einen Fernseher zum Empfang bereit hielt, ist künftig jeder Wohnungsinhaber unabhängig davon, ob er ein Rundfunkgerät besitzt, verpflichtet, den
Die Daten des Antragstellers sollen am 11. September 2013 von der für die Meldebehörde, hier die Stadt Bad Gandersheim, tätigen Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen an den Beitragsservice übermittelt werden. Hiergegen hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit diesem Antrag wollte er verhindern, dass seine Daten übermittelt werden. Er berief sich auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und hat gemeint, nicht nur der
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Begehren des Antragstellers im Wege einer einstweiligen Anordnung teilweise entsprochen und die Gemeinde verpflichtet, vorläufig dafür zu sorgen, dass Daten zum Doktortitel, Familienstand und letzte Haupt- und Nebenwohnung nicht an den NDR weitergegeben werden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der durch § 14 Abs. 9 RBStV stattfindende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung insoweit rechtswidrig, weil nicht erforderlich sei. Es sei nicht erkennbar, dass diese Daten für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags von Bedeutung seien. Die übrigen Daten seien dagegen für die Beitragsfestsetzung in irgendeiner Weise erforderlich. Da jede Rundfunkanstalt nur auf die Daten der Beitragspflichtigen in ihrem Sendegebiet zurückgreifen könne, entstehe ein bundesweites Melderegister, wie der Antragsteller behauptet, nicht. Auch der Datenschutz, insbesondere die Sicherung der Daten gegen unbefugten Zugriff und deren Löschung nach Verwendung seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller gemeint hat, der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei insgesamt, vor allem hinsichtlich der damit zusammenhängenden finanzverfassungsrechtlichen Fragen,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 16728
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