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Der gesetzlich vorgesehene einmalige Meldedatenabgleich auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist rechtmäßig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am 10. September in einem Eilverfahren entschieden.
Lesetipp - refrago:
Das OVG Lüneburg gab damit einer Beschwerde des NDR gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 3. September 2013 statt. Die Göttinger Richter hatten Teile der Datenübermittlung für unzulässig erklärt. Der NDR legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und wies darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Angaben auch zu akademischen Graden, den Familienstand sowie die letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung ausdrücklich vorsieht. Die zuständigen Datenschutzbeauftragten waren in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Das OVG Lüneburg folgte der Argumentation des NDR.
Mit Ausnahme des Göttinger Richterspruchs hatten auch alle bisherigen Gerichtsentscheidungen die Regelungen des einmaligen Meldedatenabgleichs bestätigt, darunter der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Urteil v. 18.04.2013 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 -) sowie verschiedene Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: ra-online, NDR (pm)
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Dokument-Nr. 16749
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