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Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Veranstaltung von Jahrmärkten oder Trödelmärkten an Ostersonntag, dem Maifeiertag sowie an Pfingsten untersagt, da die geplanten Veranstaltungen jeweils gegen § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes verstoßen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbständiger Veranstalter von "Trödelmärkten", auf denen er Händlern die Möglichkeit gibt, ihre Waren (u.a. Sammlerstücke, Raritäten, Trödel im Sinne von gebrauchten Waren, Spielzeuge, gebrauchte Kleidungsstücke usw.) anzubieten.
Er begehrte von der Stadt Dillenburg die gewerberechtliche Festsetzung von entsprechenden Märkten am Ostersonntag, dem Maifeiertag sowie am Pfingssonntag und -montag. Die Märkte sollten auf einem Parkplatz eines neu errichteten Baumarktes in einem Industriegebiet abseits der Wohnbebauung veranstaltet werden. Nachdem die Stadt Dillenburg unter Hinweis auf feiertagsrechtliche Bedenken seinen Antrag abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Gießen.
Er blieb jedoch auch vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass den geplanten Veranstaltungen jeweils § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes - HFeiertagsG - entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift sind an den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist. Gesetzliche Feiertage in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 HFeiertagsG die Sonntage sowie die weiteren dort aufgeführten Feiertage. Die vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen beträfen sämtliche solcher Tage. An den genannten Sonntagen und den weiteren gesetzlichen Feiertagen sei die Durchführung der vom Antragsteller geplanten Jahrmärkte verboten, weil es sich vorliegend angesichts den kommerziellen Charakters der Märkte um eine öffentlich bemerkbare Arbeit handele, die auch geeignet sei, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Auch vorliegend stehe das gewerbliche Interesse und das Gewinnstreben des Antragstellers im Vordergrund. Eine besondere Zulassung nach Bundes- oder Landesrecht fehle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 13284
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