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Die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Flohmarkts darf nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen, da mit einer auf einen Warenumsatz ausgerichteten Marktveranstaltung gegen das Feiertagsgesetz verstoßen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische
Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung und führte dabei aus.
Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, VG Neustadt
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Dokument-Nr. 8403
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