wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2011
6 A 10584/11.OVG -

Flohmärkte an Sonntagen grundsätzlich gesetzlich verboten

Ausnahmen nur an verkaufsoffenen Sonntagen

Grundsätzlich dürfen Floh- und Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme lässt das Gesetz derzeit nur an verkaufsoffenen Sonntagen zu. Allerdings ist der Landesgesetzgeber befugt, den zurzeit bestehenden gesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz unter Berücksichtigung einer geänderten sozialen Wirklichkeit einzuschränken. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit veranstaltet die Klägerin seit mehreren Jahren im Raum Koblenz gewerbsmäßig Flohmärkte. Ihren Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes für Sonntag, den 20. Februar 2011, lehnte die Stadt Koblenz ab, da die Veranstaltung gegen Regelungen des Landesfeiertagsgesetzes verstoße. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.

Öffentlich bemerkbare Tätigkeiten widersprechen verfassungsrechtlich gefordertem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe

Nach dem Grundgesetz solle die Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen. Dieser grundgesetzliche Sonn- und Feiertagsschutz werde durch die rheinland-pfälzische Landesverfassung noch verstärkt. Er diene der Gewährleistung der Arbeitsruhe und damit einem sozialpolitischem Zweck, aber auch der Religionsausübung. Den verfassungsrechtlich geforderten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe habe der Landesgesetzgeber in der Weise geregelt, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unter anderem alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, welche dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Hierunter fielen auch gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienten. Denn trotz des spezifischen Warenangebots handele es sich hierbei um Märkte, welche auf Warenumsatz ausgerichtet und mit einer werktäglichen Marktveranstaltung vergleichbar seien. Allerdings könne der Gesetzgeber bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben den Sonn- und Feiertagsschutz auch im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern. So habe er bereits die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen gestattet. Auch die Veranstaltung traditioneller Weihnachtsmärkte an Sonntagen sei deshalb zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_6-A-1058411OVG_Flohmaerkte-an-Sonntagen-grundsaetzlich-gesetzlich-verboten.news12652.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12652 Dokument-Nr. 12652

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.