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Grundsätzlich dürfen Floh- und Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme lässt das Gesetz derzeit nur an verkaufsoffenen Sonntagen zu. Allerdings ist der Landesgesetzgeber befugt, den zurzeit bestehenden gesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz unter Berücksichtigung einer geänderten sozialen Wirklichkeit einzuschränken. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit veranstaltet die Klägerin seit mehreren Jahren im Raum Koblenz gewerbsmäßig Flohmärkte. Ihren Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes für Sonntag, den 20. Februar 2011, lehnte die Stadt Koblenz ab, da die Veranstaltung gegen Regelungen des Landesfeiertagsgesetzes verstoße. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem Grundgesetz solle die Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen. Dieser grundgesetzliche Sonn- und Feiertagsschutz werde durch die rheinland-pfälzische Landesverfassung noch verstärkt. Er diene der Gewährleistung der Arbeitsruhe und damit einem sozialpolitischem Zweck, aber auch der Religionsausübung. Den verfassungsrechtlich geforderten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe habe der Landesgesetzgeber in der Weise geregelt, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unter anderem alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, welche dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Hierunter fielen auch gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienten. Denn trotz des spezifischen Warenangebots handele es sich hierbei um Märkte, welche auf Warenumsatz ausgerichtet und mit einer werktäglichen Marktveranstaltung vergleichbar seien. Allerdings könne der Gesetzgeber bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben den Sonn- und Feiertagsschutz auch im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern. So habe er bereits die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen gestattet. Auch die Veranstaltung traditioneller Weihnachtsmärkte an Sonntagen sei deshalb zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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