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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 13.10.2011
4 L 2533/11.GI -

VG Gießen: Eilantrag gegen Haushaltsbefragung im Zensus 2011 abgelehnt

Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die abgefragten Daten nicht verletzt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Haushaltsbefragung einer Bürgerin im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung zur Teilnahme angedrohte Zwangsgeld für zulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Eilantrag einer Bürgerin aus Büdingen abgelehnt, mit dem diese sich gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung angedrohte Zwangsgeld gewandt hatte. Die Antragstellerin hatte zunächst um Informationen gebeten, warum gerade sie ausgewählt worden sei und – nachdem ihr die dazu gegebenen Erläuterungen nicht ausreichten – der Erhebungsstelle einen mangelnden verantwortungsvollen Umgang bei der Datenerhebung vorgeworfen und Klage gegen ihre Heranziehung zur Befragung erhoben.

Gericht sieht rechtliche Bedenken weder hinsichtlich Auswahl der Antragstellerin noch in Bezug auf Zwangsgeldandrohung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat im gleichzeitig zur Abwendung der sofortigen Vollziehung anhängig gemachten Eilverfahren die beanstandeten Maßnahmen einer summarischen Prüfung unterzogen und rechtliche Bedenken weder an der Auswahl der Antragstellerin noch an der Zwangsgeldandrohung erhoben. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Zensusgesetz 2011 trage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 im so genannten „Volkszählungsurteil“ Rechnung. Auch genüge das Zensusgesetz dem Statistikgeheimnis.

Abgefragte Daten betreffen stets entweder Gemeinschaftsbezug des Individuums oder sind freiwillig abzugeben

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die abgefragten Daten nicht verletzt, da die abgefragten Daten entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums beträfen oder freiwillig abzugeben seien, soweit es höchstpersönliche Fragen z.B. nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe. Es verletzte die Antragstellerin auch nicht in ihren Rechten, dass gerade sie zur Befragung ausgewählt worden sei. Denn das Auswahlverfahren vermittle keine subjektiven Rechte, sondern diene allein der Validität der Datenerhebung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online.

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