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Ein nach dem Zensusgesetz 2011 zur Auskunft verpflichteter Einwohner kann sich nicht gegen das zur Haushaltebefragung ergangene Informationsschreiben der zuständigen Behörde gerichtlich zur Wehr setzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls wohnen im Landkreis Südliche Weinstraße. Sie wurden nach dem Zufallsverfahren zur Haushaltebefragung ausgewählt und erhielten Mitte Mai 2011 ein Informationsschreiben des Landkreises Südliche Weinstraße vom 9. Mai 2011. In dem an die „Auskunftspflichtigen zur Zensus-Haushaltebefragung“ gerichteten Schreiben erläuterte der Landkreis die Rechtslage und machte die Betreffenden darauf aufmerksam, dass sie demnächst von Interviewern aufgesucht würden, um die auszufüllenden Fragebögen abzugeben.
Die Antragsteller legten gegen dieses Schreiben Widerspruch ein und suchten um vorläufigen Rechtsschutz gegen das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz nach. Sie machten geltend, die Erhebung der Daten sei rechtswidrig, denn das Zensusgesetz 2011sei verfassungswidrig. Durch die Haushaltebefragung würden sie schwerwiegend in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Informationsschreiben vom 9. Mai 2011 enthalte keine eigenständige Verpflichtung für die Antragsteller, sondern stelle nur ein Hinweis auf die Rechtslage dar. Anfechtbar seien die Maßnahmen erst, wenn die für die Haushaltebefragung zuständigen Stellen gegenüber den von Gesetzes wegen zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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