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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage eines Bürgers gegen das Land Baden-Württemberg , mit der dieser sich gegen ein vom Statistischen Landesamt festgesetztes Zwangsgeld und eine weitere Zwangsgeldandrohung wendete, abgewiesen. Nur soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr wehrte, hatte die Klage Erfolg.
Der Kläger wohnt in einem Haushalt, der zu einem der Auswahlbezirke der amtlichen
Das Landessamt verpflichtet daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 26.06.2007, einen angefügten Erhebungsbogen innerhalb von zwei Wochen wahrheitsgemäß ausgefüllt zurückzusenden und drohte ihm im Falle der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 150 € an. Seinen hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück. Da eine Rücksendung des Erhebungsbogens gleichwohl nicht erfolgt war, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 1.8.2007 gegen den Kläger ein
Die 9. Kammer entschied, dass das auf Grund des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes festgesetzte
Auch die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes von 150 € sei nicht zu beanstanden. Schließlich verstoße die Festsetzung des Zwangsgeldes auch nicht gegen § 9 des Mikrozensusgesetzes, wonach keine Bußgelder verhängt werden dürften. Nach deren klaren und eindeutigen Wortlaut sei nur die Verhängung eines Bußgeldes, d.h. einer Sanktion, die vergangenes Fehlverhalten ahnden solle, ausgeschlossen. Die Verhängung eines Zwangsgeldes als Vollstreckungsmaßnahme, welche bewirken solle, dass die Auskunft noch erteilt werde, werde durch diesen Ausschluss eindeutig nicht berührt. Auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 300 € sei nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz rechtmäßig.
Lediglich die Festsetzung einer Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Höhe von 50 € sei zu Unrecht erfolgt, da im Ressortbereich des Finanzministeriums, in dem das Statistische Landesamt angesiedelt sei, derzeit ein für diese Amtshandlung zugeschnittener Gebührentatbestand fehle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.01.2008
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Dokument-Nr. 5519
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