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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.08.2011
VG 6 L 1.11 -

VG Berlin: Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

Gebäude- und Wohnungszählung verfassungsgemäß

Die nach dem Zensusgesetz 2011 vorgesehene Gebäude- und Wohnungszählung ist verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die Antragstellerin im zugrunde liegenden Fall ist eine privatrechtliche Wohnungsbaugenossenschaft, die für sich als „Mietergenossenschaft in und über den Prenzlauer Berg hinaus“ wirbt, etwa 600 Mitglieder und einen Bestand von 650 Wohnungen und Gewerbeeinheiten hat. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übersandte ihr das „an alle Auskunftspflichtigen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011“ adressierte Formularschreiben nebst Fragebögen zu 113 Wohnungen.

Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hier zulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Gegen das so genannte Erstankündigungsschreiben sei ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon nicht statthaft, weil zunächst ein förmlicher Bescheid des Amtes für Statistik abgewartet werden müsse. Zum anderen sei die Gebäude- und Wohnungszählung verfassungsgemäß. Zwar werde mit der Erhebung von Auskünften in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine solche Erhebung sei aber zulässig. Sie beruhe auf einem förmlichen Gesetz, das deren Zweck klar umgrenze und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlege. Sie diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zur Erfüllung einer EU-Berichtspflicht sowie für volkswirtschaftliche Zwecke benötigt würden.

Sorge hinsichtlich Zweckentfremdung oder Missbrauch von Daten diffus und unbegründet

Sie sei auch nicht unverhältnismäßig. Selbst wenn mit der Erhebung sensible Angaben verlangt werden sollten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur losgelöst von den Personal- bzw. Unternehmensdaten in anonymisierter Form verarbeitet. Die von der Antragstellerin geäußerte Sorge, Daten könnten zweckentfremdet oder missbraucht werden, sei diffus und unbegründet. Das Zensusgesetz und das Bundesstatistikgesetz stellten schließlich durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden, insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Aufbewahrungsfrist von maximal vier Jahren unverhältnismäßig lang sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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