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Schönheitschirurgen können bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes ihren Patienten ein bestimmtes Kosmetikinstitut empfehlen. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Landesärztekammer, aufgrund der Anzeige eines Konkurrenten, Anstoß daran genommen, dass ein Geschäft, das u.a. auch Kosmetikartikel verkaufte und ein Kosmetikinstitut unterhielt,
Das Berufsgericht sah darin keinen Verstoß gegen die Berufsordnung und sprach die
Die Vorschrift diene dem Erhalt des Vertrauens der Patienten in die ärztliche Integrität, wonach die ärztliche Berufsausübung nicht an ökonomischen Kriterien orientiert erfolge. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung genüge es daher, dass im Einzelfall Gründe für die Empfehlung vorgelegen hätten, die am Patientenwohl orientiert gewesen seien. So sei es hier gewesen. Der Visagist habe die Behandlungen regelmäßig mit dem gewünschten Erfolg durchgeführt.
Nach Auffassung des Gerichts erscheint es unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt verhältnismäßig oder gar geboten, Schönheitschirurgen grundsätzlich und ausnahmslos die Abgabe von Empfehlungen für Patientinnen geeigneter Anbieter kosmetischer Leistungen zu untersagen. Bei Vorliegen hinreichender Gründe im oben dargestellten Sinne dürfte die entsprechende Empfehlung sachkundiger sein und damit eher im Interesse der Patientinnen liegen, als die – allgemein zulässige – Empfehlung durch Dritte, deren Sachkunde nicht immer anzunehmen sein wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 11294
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