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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2006
S 10 KA 2369/06 -

SG Stuttgart: Krankenkassen dürfen keine preiswerten EU-Zahnärzte empfehlen

Verweisen auf einzelne Leistungserbringer stellt Verstoß gegen Neutralitätspflicht dar

Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten im Internet zum Thema „Zahnersatz im Ausland“ keine preisgünstigen Zahnärzte in Ungarn, Polen oder Tschechien empfehlen, da Aussagen dieser Art die Neutralitätspflicht der Krankenversicherung verletzen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Krankenversicherung auf ihrer Homepage geschrieben:

„...Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland...“

Darunter hatte die Krankenkasse einen Hyperlink auf eine ausländische Firma, den Kooperationspartner der Krankenkasse, gesetzt. Beim Anklicken auf diesen Link wurden den interessierten Versicherten unter der Rubrik „Zahnärzte, Sie haben die Wahl“ einzelne Zahnarztpraxen sowohl aus Deutschland als auch aus Polen, Tschechien und Ungarn genannt. Ferner wurde im Internetauftritt der Krankenkasse mehrfach ausdrücklich eine mittelbare Empfehlung für bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte ausgesprochen.

Krankenkasse versteht Hinweis auf Homepage als Service für Versicherte

Vor Gericht verteidigte sich die Krankenkasse mit dem Hinweis, Ihre Informationen seien lediglich als Service für die Versicherten gedacht, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz reduzieren könnten.

Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Ärzte nicht zulässig

Das sahen die Richter des Sozialgerichts Stuttgart jedoch anders. Die gesetzlichen Kassen dürften ihre Versicherten zwar über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Diese nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis darf jedoch nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungserbringer verbunden werden. Eine Krankenkasse hat sich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf die Versicherten zu enthalten, um ihre Neutralitätspflicht zu wahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, SG Stuttgart

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