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Die Abgabe von Sehhilfen oder die Mitwirkung des Augenarztes an der Abgabe von Brillen, ist nach der Berufsordnung nur dann möglich, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist. Ist dies nicht der Fall stellt ein solches Handeln des Arztes einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Fall richtete sich die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 für diesen Fall strenge Bewertungskriterien aus den berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte abgeleitet. So reicht allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten
Nach Zurückverweisung des Rechtstreits an das Oberlandesgericht Celle stellte das Gericht nun fest, dass die umstrittene Kooperation zwischen einem in der Nähe von Hannover niedergelassenen
Es bleibt abzuwarten, ob der beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, (pt)
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Dokument-Nr. 9591
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