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Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 19.03.2014
3 K 554/13 Ge -

Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos

Gesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauschalierung der Abgabentatbestände befugt

Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage einer Privatperson gegen einen Rund­funk­beitrags­bescheid abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts führen die zwangsläufig erfassten Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, zu keinem relevanten Gleichheitsverstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauschalisierung der Abgabentatbestände befugt ist.

Der Beitrag war auf der Grundlage des zum 1. Januar 2013 durch Zustimmungsgesetz des Freistaats Thüringen in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Länder vom Mitteldeutschen Rundfunk erhoben worden. Die von dem Kläger des zugrunde liegenden Falls erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht Gera nicht. Insbesondere verneinte das Gericht eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG. Der Staatsvertrag nimmt im Kern eine Umstellung vor, indem statt der früher erhobenen Rundfunkgebühr nunmehr ein Rundfunkbeitrag von dem Inhaber einer Wohnung erhoben wird und zwar unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät (z.B. Fernseher, Radio, PC) vorgehalten wird. Damit entfällt der im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich gewesene Ermittlungsaufwand, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Leistung konkret in Anspruch genommen wird.

Prozentsatz der Abgabenschuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, ist nur gering

Die Erhebung eines Beitrags knüpft hingegen an die bloße Möglichkeit an, diese Leistung in Anspruch nehmen zu können und wird daher zu Recht als Beitrag und nicht etwa als Steuer erhoben, auf die keine konkrete öffentliche Gegenleistung bezogen ist. Ebenso durfte der Gesetzgeber in pauschalierter Weise hinsichtlich der Frage des Beitragsschuldners an den Inhaber einer Wohnung anknüpfen. Die damit zwangsläufig erfassten Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, führen zu keinem relevanten Gleichheitsverstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung befugt ist, Abgabentatbestände zu pauschalieren, sofern die Gruppe der Abgabenschuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, nur einen geringen Prozentsatz sämtlicher Abgabenschuldner ausmacht. Hierfür bestanden keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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