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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Bürgers gegen einen vom Südwestrundfunk - SWR - erlassenen Rundfunkbeitragsbescheid abgelehnt, da einem Eilantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids bestehen. Nach derzeitigem Diskussionstand ist für das Gericht allerdings noch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Lesetipp - refrago:
Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde in Deutschland der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben und es gilt ein neuer Vertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Nach § 2 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 zog der SWR den Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls zu rückständigen Rundfunkbeiträgen (einschließlich eines Säumniszuschlags) in Höhe von 115,88 Euro für den Zeitraum von April bis September 2013 heran.
Mit seinem am 20. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Eilantrag wollte der Antragsteller erreichen, vorläufig die Rundfunkbeiträge nicht bezahlen zu müssen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung sei
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie dem
Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 17579
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