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Gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen grundsätzlich keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren ab Januar 2013 zur Entrichtung des neu eingeführten Rundfunkbeitrags herangezogen worden. Die Kläger halten die
Das Verwaltungsgericht Bremen hat beide Klagen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein
Nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010, ratifiziert in Bremen durch Gesetz vom 25. November 2011 (Brem.GBl. S. 425) und als Landesrecht am 1. Januar 2013 in Kraft getreten, ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) unabhängig von der Zahl und der Art der vorhandenen Empfangsgeräte ein
Zuvor waren Rundfunkgebühren nach einem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben worden. Die Rundfunkgebühr wurde dort für das tatsächliche Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben. Für diejenigen, die bis Ende 2012 bereits eine Rundfunkgrundgebühr (5,76 Euro) und eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu entrichten hatten, ist die Kostenbelastung in der Summe unverändert geblieben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 17552
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