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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 21.04.2015
2 K 1221/13, 2 K 1744/13, 2 K 983/13 und 2 K 458/15, 2 K 2300/14, 2 K 1103/13 -

Rundfunk­beitrags­erhebung durch den MDR verfassungs­rechtlich unbedenklich

VG Dresden entscheidet zu mehreren Rechtsproblemen im Zusammenhang mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags

Die Rundfunk­beitrags­erhebung durch den Mitteldeutschen Rundfunk begegnet keinen verfassungs­rechtlichen Bedenken. Dies geht aus mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.

Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird seit dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage eines Staatsvertrags aller Bundesländer der Rundfunkbeitrag erhoben. Zahlungspflichtig sind danach alle Inhaber einer Wohnung sowie Unternehmen für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Mit dieser im Freistaat Sachsen durch Landesgesetz umgesetzten Regelung wurde die zuvor erhobene, empfangsgeräteabhängige Rundfunkgebühr abgelöst.

VG weist auf Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung gestützte Klage ab

Das Verwaltungsgericht Dresden hat die verfassungsrechtlichen Bedenken mehrerer Kläger gegen die Neuregelung nicht geteilt und wies daher eine allein auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung für das Innehaben einer Wohnung gestützte Klage ab (Az. 2 K 1221/13). Auch ein Unternehmen, dass die Beitragserhebung für Betriebstätten beanstandet hatte, blieb erfolglos (Az. 2 K 1744/13).

Beitragspflichtiger kann bei Verrechnung von Zahlungsrückständen keine eigenen Zahlungsbestimmungen treffen

Weiter hatte sich das Gericht mit der Verrechnung von Zahlungen für aus der Vergangenheit bestehende Zahlungsrückstände zu befassen. Nach der Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen, wie auch nach der Vorgängerreglung für Rundfunkgebühren, sind alle Zahlungen dergestalt in den "Kundenkonten" zu verrechnen, dass zunächst die Kosten, dann Säumniszuschläge und erst danach die jeweils älteste Gebühren- bzw. Beitragsschuld getilgt werden. Der Betroffene kann dabei keine eigenen Zahlungsbestimmungen treffen. Das hat zur Folge, dass ein Zahlungsrückstand auch dann eintritt, wenn der Abgabenpflichtige jüngere Forderungen begleicht. In diesem Fall entstehen auch erneut Säumniszuschläge (Az. 2 K 983/13 und 2 K 458/15).

VG zur Beitragsbefreiung beim Bezug von Sozialleistungen

Daneben stand die Befreiung von der Beitragspflicht im Streit. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden die Empfänger einzeln aufgeführter Sozialleistungen vom Beitrag befreit. Eine Klägerin bezog allerdings eine ausländische Rente und nach ihrem Heimatrecht dort weitere Leistungen, die diese aufstocken. Das Verwaltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass eine Befreiung hierfür nicht in Betracht kommt und auch kein Härtefall vorliegt, der zu einer Ermäßigung führen könnte. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn die Einkünfte eines Zahlungspflichtigen die Bedarfsgrenze nach dem deutschen Sozialrecht um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Az. 2 K 2300/14).

Keine Befreiung von der Beitragspflicht beim Bezug von Meister-BAföG

Ein weiterer Kläger bezog Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsausbildung (sogenanntes Meister-BAföG). Für diese sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - anders als für Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - keine Befreiung vor. Das Verwaltungsgericht wies seine auf eine Gleichbehandlung mit anderen befreiten Personengruppen gerichtete Klage im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit ab. Empfängern von Meister-BAföG wird ein deutlich höherer Bedarfssatz gesetzlich zugebilligt als etwa Studenten. Auch die Anrechnung des Einkommens- und des Vermögens erfolgt unterschiedlich (Az. 2 K 1103/13).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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